Neue Regelungen am Wärmemarkt ab 1. Januar 2024 Novelle des Gebäude- energiegesetzes verabschiedet Anfang September wurde die Novelle des Gebäudeenergie- gesetzes (GEG) im Bundestag beschlossen. Damit gilt: Ab dem 1. Janu- ar 2024 wird ein Anteil von 65 Prozent erneuerbarer Energien (EE) für die mit einer neuen Heizungsanlage bereitge- stellte Wärme vorgeschrieben. Dies gilt für alle neu eingebauten Heizungen im Neubau und mit Einschränkungen auch im Altbau. Nachfolgend ein kurzer Überblick zu den Inhalten der Novelle: In Neubaugebieten muss ab dem 1. Ja- nuar 2024 jede neu eingebaute Heizung mindestens 65 Prozent erneuerbare Ener- gie (im Sinne des Gesetzes) nutzen. Für Bestandsgebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gilt diese Vorgabe abhängig von der Gemeindegrö- ße nach dem 30. Juni 2026 bzw. 30. Juni 2028. Diese Fristen sind angelehnt an die im Wärmeplanungsgesetz vorgesehenen Fristen für die Erstellung von Wärme- plänen. Ab den genannten Zeitpunkten müssen neu eingebaute Heizungen in Be- standsgebäuden und Neubauten außer- halb von Neubaugebieten die Vorgaben des Gesetzes erfüllen. Um es den Eigen- tümern zu ermöglichen, die für sie pas- sendste Lösung zu finden, kann für eine Übergangsfrist von bis zu fünf Jahren noch eine Heizung eingebaut werden, die die 65%-EE-Vorgabe nicht erfüllt. Bestehende Heizungen sind von den Regelungen nicht betroffen und können weiter genutzt werden. Auch wenn eine Reparatur ansteht, muss kein Heizungs- austausch erfolgen. Der Umstieg auf erneuerbare Ener- gien erfolgt technologieoffen. Bei einem Heizungseinbau oder einem Heizungs- austausch können Hauseigentümer frei unter verschiedenen Lösungen wählen: Anschluss an ein Wärmenetz, elektrische Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Bio- masse-Heizung, Hybridheizung (Kom- bination aus EE-Heizung und Gas- oder Öl-Heizung), Heizung auf der Basis von Solarthermie und „H2-Ready“-Gas-Hei- zungen – Heizungen, die kostengünstig auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es einen rechtsverbindlichen Inves- titions- und Transformationsplan für eine entsprechende Wasserstoffinfrastruktur vor Ort gibt. Daneben ist jede andere Heizung auf der Grundlage von erneuerbaren Ener- gien bzw. eine Kombination unterschied- licher Technologien zulässig. Dann ist ein rechnerischer Nachweis für die Erfüllung des 65%-Kriteriums zu erbringen. Um auch bei Öl- und Gas-Heizungen, die ab dem 1. Januar 2024 eingebaut wer- den, den Weg Richtung klimafreundliches Heizen einzuschlagen, müssen diese ab dem Jahr 2029 stufenweise ansteigen- de Anteile von grünen Gasen oder Ölen verwenden: 15 Prozent ab dem 1. Januar 2029, 30 Prozent ab dem 1. Januar 2035 und 60 Prozent ab dem 1. Januar 2040. Ab 2045 ist dann die Verwendung fossiler Brennstoffe nicht mehr zulässig. MITGAS inform 2 | 2023 Verlosungsaktion für ggm-Mitglieder In dieser Ausgabe der in- form verlost die ggm un- ter ihren Mitgliedern zehn Gaslecksuchge- räte RIDGID® micro CD-100. Das Gerät erlaubt ein einfa- ches und schnel- Aufspüren les von brennbaren Gasen. Die 41 Zentimeter lange S c h l a u c h s o n d e ermöglicht die Su- che nach Methan, Kohlen- Propan, monoxid, Ammoniak, Hydrogenen und vielen weiteren brennbaren Gasen im Bereich 0–6400 ppm (Methan) aus einer sicheren Entfernung. Die einstellbare Empfindlichkeit, die au- tomatische Kalibrierung, der austausch- bare Sensor und die Robustheit ergeben ein zuverlässiges Gerät, das bereits ge- ringe Aufkommen an Gas anzeigt. Interessenten senden bitte bis 15. Dezem- ber 2023 eine E-Mail mit dem Stichwort „Verlosungsaktion“ an info@gg-m.de. Die Gewinner werden ausgelost und schrift- lich benachrichtigt. Das Gebäudeenergiegesetz enthält weitere Übergangsregelungen, zum Bei- spiel wenn der Anschluss an ein Wärme- netz in Aussicht steht, sowie eine allge- meine Härtefallregelung, die auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht ermöglicht. Im Einzelfall wird dabei etwa berücksich- tigt, ob die notwendigen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder in einem angemessenen Ver- hältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Auch Fördermöglichkeiten und Preisent- wicklungen fließen hier ein. Aber auch aufgrund von besonderen persönlichen Umständen, wie etwa einer Pflegebedürf- tigkeit, kann eine Befreiung von der Pflicht zum Heizen mit Erneuerbaren gewährt werden.